AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SONA Bautenschutz GmbH & Co.KG
Stand: Dezember 2014
I. Geltungsbereich
1.) Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere das Anschließen von bzw. der Verweis auf eigene
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter im Angebot oder in der Auftragsbestätigung,
sind rechtsunwirksam.
2.) Der Auftraggeber anerkennt diese Bedingungen aufgrund Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung, sowie durch
sonstige Vereinbarung oder jedenfalls dann, wenn die Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei
längerer Geschäftsbeziehung durch vorbehaltlose Annahme der Faktura.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1.) Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.) Um ein Angebot erstellen zu können müssen uns Stücklisten, Gesamtumfang des Auftrages (Anstrichfläche m²) und
sämtliche Besonderheiten des Objektes mitgeteilt werden.
2.) Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
3.) Sollte nach Annahme des Angebotes oder vereinbarten Auftragsbeginns die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten abgerufen
werden, so haben wir im Falle von Lohn-, - Energie- und Materialkostenerhöhungen das Recht zu entsprechend geänderten
Vertragspreisen anzubieten.
4.) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne
Unterbrechung nach unserer Planung erbracht wird. Bei Abweichungen (Behinderungen Leistungsstörungen) besteht ein
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
5.) Unsere Angestellten, auch Monteure sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise.
2.) Pauschalpreisvereinbarungen sind als solche gekennzeichnet. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Fläche (Aufmass) oder Arbeitsaufwand und Materialeinsatz.
3.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4.) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.) Der AG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht kann er
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.) Bei einem Auftragswert bis 150 Euro sowie bei Erstaufträgen oder negativer Auskunft sind wir berechtigt, Barzahlung bei
Abholung der Ware oder Vorkasse zu verlangen.
IV. Lieferung und Gefahrenübergang
1.) Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Aufraggebers ab unserem Werk.
2.) Wir stellen verauslagte Transportkosten, ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten, dem Auftraggeber in
Rechnung. Die Transportversicherung für An- und Abtransport der Waren wird von uns nicht gedeckt.
3.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und werden diese bei Auslieferung getrennt berechnen.
4.) Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstiges
Transportmittel unseres Unternehmens hat der Aufraggeber für die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle und
nach Bearbeitung der Ware die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Unsere Fahrer sind
nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen,
sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
5.) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, außer, wenn frachtfreie Zusendung vereinbart wurde. Die Lieferung gilt
mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von uns vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den
Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen.
6.) Von uns bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für ihre Einhaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Die
schriftliche Vereinbarung eines Liefertermins im Einzelfall gilt erst dann als verbindlich, wenn sämtliche für die Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben vom Auftraggeber erteilt wurden.
V. Oberflächenvorbereitung, Nassbeschichtungen und Strahlarbeiten
1.) Nassbeschichtungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, fachgerecht gemäß DIN EN ISO 12944 – Teil 4 und 5 durchgeführt.
2.) Soweit nicht schriftlich vereinbart, gelten Schichtdicken als nicht vereinbart.
3.) Ab einer Lagerdauer von 5 Tagen übernehmen wir keine Haftung für entstandene Oberflächenschäden in der Beschichtung.
4.) Das Ausbessern von Transport- und Montageschäden ist im Lieferumfang nicht enthalten und muss gesondert
beauftragt werden.
5.) Die zu beschichtenden Teile sind uns in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern.
Wegen möglicher versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder nicht Normentsprechenden Untergrundes
können wir keine Gewähr für die Behandlung z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Haftung am Untergrund oder
Oberflächenhärte geben.
6.) Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von feuer- oder galvanisch
verzinkten-, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch
Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine
solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
7.) Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung
Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit,
z.B. durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte Gegenstände so schnell
wie möglich abzuholen.
8.) Bei beschichteten Teilen kann die vollständige Aushärtung der Beschichtung, abhängig
insbesondere von der Außentemperatur und der Schichtdicke, bis zu mehreren Wochen dauern.
Die beschichteten Teile werden mit dem Trockengrad gemäß DIN 53150, Trockengrad 6 versandbereit gemeldet
bzw. versendet. Eine Haftung für solche Beschädigungen der Beschichtung auf dem Transport, die ihre Ursache in
einer noch nicht vollständigen Aushärtung der Beschichtung haben, ist ausgeschlossen.
9.) Abhängig vom Beschichtungsstoff, Applikationsverfahren und Farbton können Ausbesserungen, insbesondere bei
eisenglimmer- und metallpigmentierten Beschichtungen, zu einer optisch uneinheitlichen Beschichtung führen.
Derart optische Abweichungen stellen keinen Mangel bezüglich des Korrosionsschutzes dar.
VI: Zusatzarbeiten / Zwischenlagerung
1.) Sollten Zusatzarbeiten an Teilen (Richten von Teilen, Spachtelarbeiten, Feinverputzen, Sortierarbeiten, Abklebearbeiten,
Verfugungen) nötig werden, so führen wir diese auf ausdrücklichen Wunsch und in der Verantwortung des Auftraggebers aus.
Die Vergütung ist in den Vertragspreisen nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet.
2.) Zwischenlagerung von Teilen ist nach Absprache gegen Berechnung möglich.
VII. Baustellen
1.) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der
Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung
Angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
2.) Der AG hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten
zu schaffen. Kosten, die z.B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie
vorher notwendiges Aufräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
2.) Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich
für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen),
zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden
diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10
cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer
können detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB-Norm zugrunde legen.
VIII. Abnahme
1.) Es besteht ein Anspruch unsererseits auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640
BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Gewerk nicht innerhalb einer ihm vom bestimmten, angemessenen Frist abnimmt. Die
Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
IX: Haftung / Sachmangel
1.) Mängelrügen müssen unverzüglich, sofort nach Erhalt der Ware / Dienstleistung schriftlich erhoben werden.
2.) Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unserer Arbeit beruhen, werden von uns durch kostenlose
Nacharbeit behoben. Für diese Nacharbeit ist eine angemessene Frist zu gewähren.
3.) Für diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden
Gewährleistungsansprüche. Für Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler Abnützung entstehen entfällt die
Gewährleistung.
4.) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz beschränkt. Anspruch auf entgangenen
Gewinn wird ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt. Die Ersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
5.) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3% keine Haftung übernommen. Für
Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, leisten wir
keinen Kostenersatz.
6.) Hersteller- oder Produktbezogene Eigenschaften des Lacks, wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des
Farbtons und des Glanzes und ähnliches, können von uns nicht beeinflusst werden.
7.) Von uns geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Kunden
durchzuführende Untersuchung der Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, wie z.B. für eine
bestimmte mechanische Belastung, nicht ersetzen.
X. Nebenabreden, Vertragsänderungen- und ergänzungen
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen,
ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief verlangt wird. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
XI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche
wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
möglichst nahe kommen.
XII. Höhere Gewalt
Wenn die von der Firma geschuldete Leistung aufgrund von staatlichen Beschränkungen, Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen,
unverschuldeten Betriebsstörungen und Maschinendefekten, Unfällen, Streiks etc. gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder
verzögert wird, trifft die Firma keine Haftung. Die Firma ist berechtigt, ganz oder teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritte
verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
1.) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Dortmund.
2.) Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragspartner der Sitz unseres Unternehmens.
3.) Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.